Archiv

Posts Tagged ‘Berufsgenossenschaft’

Offener Brief an die Berufsgenossenschaften und deren D-Ärzte

Es ist ja allen Beteiligten hinreichend bekannt: das deutsche Gesundheitssystem ist krank.

Alle bisherigen Versuche spiegeln Gründe vor, die wenig glaubwürdig sind. Kostensteigerungen gibt es in sämtlichen Bereichen des Lebens allemal; auch die Weiterentwicklung in Technik und Wissenschaft ist nach unserem Systemverständnis nicht ungewöhnlich, sondern Ziel unserer Lebenseinstellung.

Woran aber nicht gedacht und schon gar nicht gerüttelt wird, sind Ausgaben, die nicht zwingend in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen fallen.
Die Rede ist von den Krankheits- und Behandlungsfällen, die durch Dritte verursacht und haftungsrechtlich auch durch diese zu regulieren ist. Darunter fallen Verkehrsunfälle ebenso wie Arbeits- und Wegeunfälle im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften.

Dass sich gerade hier eine Mentalität des „Fremdfinanzierens“ etabliert hat, ist ebenso offensichtlich wie bei den Betroffenen unbekannt. So werden Patienten nach solchen Arbeits- oder Wegeunfällen immer wieder ganz schnell mal nach wenigen Wochen auf Druck der Unfallversicherer schlicht nicht mehr durch ihren D-Arzt (Durchgangs-Arzt) behandelt, sondern ohne hinreichende Grundlage entweder durch den Versicherungsträger oder noch schlimmer durch den Arzt unter Verweigerung einer weiteren Behandlung an ihre Krankenkasse verwiesen.

Vor allem ist es nicht einleuchtend, dass in diesen Fällen immer nur ein Leistungsträger, nämlich die Krankenkassen, ohne weiteres in Anspruch genommen werden sollten. Dafür gibt es schliesslich absolut keinen Grund. Nun wäre es – auch im Eigeninteresse und dem ihrer Mitglieder – an den Kassen, entsprechend zu reagieren, wenn nicht ganz offensichtlich unfallunabhängige Behandlungsbedürftigkeit vorliegt. Leider geht man hier aber den Weg des geringeren Widerstands, nämlich den über die Beiträge der Versicherten. Das aber erhöht nur die Ausgaben der Krankenversicherer und somit die Beiträge der Versicherten.

Dabei wäre es gar nicht so schwer, zumindest bis zu einer endgültigen Klärung bei unterschiedlicher Auffassung über die Ursächlichkeit von Erkrankungen und Verletzungen den zunächst erst einmal zuständigen Leistungsträger zu seiner gesetzlich vorgegebenen Leistungspflicht zu bewegen. Man muss nur die rechtlichen Möglichkeiten wahrnehmen, wie sie hier zum Beispiel in den Sozialgesetzbüchern geregelt sind.

Nach meiner Auffassung sollte sowohl der D-Arzt (der oft diese „Mitteilung“ dem Patienten im Auftrag der BG übergibt) als auch die BG selbst schriftlich auf folgende Regelung des SGB I hingewiesen werden.

Hier ist in § 43 – Vorläufige Leistungen – folgendes geregelt:

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__43.html

Das bedeutet nichts anderes als dass eine einmal (begründet) über die BG abgerechnete Behandlung auch weiterhin in deren Zuständigkeitsbereich fällt, auch wenn sie der Meinung ist, dass keine unfallursächlichen Verletzungen mehr vorliegen. Dabei wird ihr zwar ein Ermessensspielraum zugestanden, aber die weitere Leistung zu Lasten der BG kann durch Antrag des Geschädigten erzwungen werden.
Ich gehe auch davon aus, dass ein Abwälzen auf die GKV dann auch nur auf entsprechender Basis möglich ist, z.B. der Erstellung eines Bescheides, der allzu oft erst gar nicht erteilt wird.

Bis es aber so weit ist, sollten immer wieder vorgenommene Versuche der BG, Behandlungen auf Kosten der Krankenkasse weiter zu führen, mit einem schriftlichen Antrag unterlaufen werden.
Ein Antrag des Patienten bei seiner BG sollte eindeutig darauf hingewiesen, dass die Behandlung i.S. der genannten Vorschrift zu Lasten der BG weiter zu führen ist, weil der „zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen“ muss. Eine Abschrift des Antrags sollte auch dem behandelnden D-Arzt und der eigenen Krankenversicherung zur Kenntnis gegeben werden.

Zumindest sollte damit erreicht werden, dass die Berufsgenossenschaften durch einen solchen Antrag sich gezwungen sehen, sonst regelmässig nicht erteilte Bescheide zu erlassen, um möglichst schnell eine Entscheidung über die Kostenträgereigenschaft herbeizuführen.

Ein Musterbrief ist eingestellt unter http://www.patientensorge.net/leistungstraeger/unfallversicherungguv/offenerbriefandieberufsgenossenschaftenundde.php.