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Die Frage nach den gebotenen Neutralitätserfordernissen des beauftragten bzw. zu beauftragenden Sachverständigen

Nicht mehr nur von einer Vielzahl Betroffener wird das derzeitige Gutachterwesen  besonders im medizinischen Bereich als äußerst mangelhaft empfunden. Auch  Fachleute und prominente Vertreter aus dem medizinischen und juristischen  Bereich erkennen die bestehenden Unzulänglichkeiten hinsichtlich der offenbar  nicht nur empfundenen Ungerechtigkeiten bei der Erstellung und juristischen  Umsetzung von medizinischen Gutachten an.
Zunehmend werden auch von Betroffenen die Mißstände öffentlich benannt, potentielle Verursacher stimmen aus objektiver Sicht in diesem Tenor ein.

In rechtlicher Hinsicht eröffnet seit Umsetzung des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes der § § 839a BGB die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches gegen den Gutachter:

Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist dieser zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

Allerdings sind die Einschränkungen so immens, dass den Betroffenen weiterhin kaum ein Ansatz bleibt, um effektiv gegen die in aller Regel finanzstarken Auftraggeber solcher Gutachten (Versicherer, Leistungsträger und dgl.) entgegentreten zu können.
Schon ein geschlossener Vergleich, der das gerichtliche Verfahren beendet, schließt diese Bestimmung als Anspruchsgrundlage wieder aus, da eben die in der Betimmung verlangte „gerichtliche Entscheidung“ nicht besteht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März 2011 – Az. 12 W 456/11).

Zahlreiche Vereine, Selbsthilfegruppen und Einzelkämfer in Sachen „Gutachterunwesen“ sprechen eine deutliche Sprache. So auch die in erster Linie im Sachschadensbereich tätigen Akteure, Autoren und Mitglieder der Web-Präsenz von „Captain HUK“ (www.captain-huk.de).

Ein hier von Rechtsanwalt Werner Dory (http://www.dory.de) veröffentlichter Kurzartikel kann in Angelegenheiten von Personenschäden – etwas angepasst – helfen, diesem Mißbrauch vorzubeugen und sollte daher möglichst viele Nachahmer finden.

Mit freundlicher Genehmigung des Autors darf der Artikel hier wiedergegeben werden. Für Betroffene sind die Anlagen besonders interessant und sollten bei jeder anstehenden Begutachtung bzw.  im Falle einer gerichtlichen Anordnung hierzu verwendet werden.
Der nachstehende Artikel wurde unter http://www.captain-huk.de/allgemein/die-frage-nach-den-gebotenen-neutralitatserfordernissen-des-beauftragten-bzw-zu-beauftragenden-kfz-sachverstandigen veröffentlicht und ist auch dort zu finden.

Hier der Artikel von Herrn RA Dory:

Sehr geehrte Leser,

angesichts den Entwicklungen am Unfallregulierungsmarkt, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens, halte ich es – schon aus haftungsrechtlichen Gründen – für erforderlich, vor Erteilung eines Sachverständigenauftrages zunächst abzuklären, ob der von der Mandantschaft gewünschte Sachverständige oder der vom Rechtsanwalt vorgeschlagene Sachverständige den gebotenen Neutralitätserfordernissen entspricht. Wie in weiten Kreisen bekannt sein dürfte, ist eine Vielzahl von Sachverständigenbüros und -Organisationen über irgendwelche verdeckte Abrechnungs- und Kooperationsabkommen mit Unternehmen der Versicherungswirtschaft, Herstellern oder Leasinggesellschaften verbunden. Diese Verbindung wird oftmals noch nicht einmal gegenüber den Gerichten offen gelegt. Dieser halben kann nur dringend angeraten werden, die Neutralitätsfrage vorab zu klären. Ich habe mir erlaubt, in der Anlage entsprechende Formularentwürfe zum Zwecke der Veröffentlichung beizufügen. Bei überregionaler und regelmäßiger Verwendung derartiger Formulare dürfte relativ schnell die „Spreu vom Weizen” getrennt sein. Dies insbesondere dann, wenn die Ergebnisse der gestellten Anfragen in einer zentralen Anlaufstelle, z. B. bei Captain-Huk erfasst und abgerufen werden könnten.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

RA Werner Dory


Anlagen:

Betrifft unser AZ: Rechtssache ……….. Beteiligte: 1. unser Mandant/in: Pkw/Lkw:

G u t a c h t e r a u f t r a g

2. Herrn/Frau/Firma……..

Kraftfahrzeug:……………….. Versicherung:………………

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit beabsichtigen wir, Sie namens und im Auftrage unserer Mandantschaft mit der Erstellung eines Schadensgutachtens am o.g. Fahrzeug meiner Mandantschaft zu beauftragen.

Aus haftungsrechtlichen Gründen und zur Vermeidung einer Interessenkollision habe ich Sie allerdings aufzufordern, mir vorab zu bestätigen, dass Sie

1. mit der Gegenseite, insbesondere mit der benannten Versicherung, nicht im Wege einer Kooperationsvereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung, Kraft derer Sie an der Erstellung eines objektiven, neutralen Gutachtens gehindert sind, verbunden sind

2. das erstellte Gutachten ohne ausdrückliche Weisung des Unterzeichners der Gegenseite das, insbesondere der regulierungspflichtigen Versicherung nicht zur Verfügung stellen,

3. die Ermittlung des Schadens, insbesondere die Feststellung

der Reparaturkosten

der Wertminderung

des Wiederbeschaffungswertes

des Restwertes

und der eventuellen Reparaturwürdigkeit in sogenannten 130 % Fällen (gegebenenfalls auch bezüglich der Verwendung von Gebrauchtteilen) unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung ermitteln (die Rechtsgrundlagen können hierzu gerne bei uns erfragt werden).

Soweit Sie die vorstehende Bestätigung zu erteilen vermögen, erfolgt eine sofortige Auftragserteilung.

Soweit zwischen Ihnen und der Gegenseite eine auch nur irgendwie geartete vertragliche Vereinbarung existiert, bitte ich diese dem Unterzeichner vorzulegen, damit nach Auswertung der Vereinbarung über Ihre Beauftragung in Abstimmung mit der Mandantschaft disponiert werden kann.

Für den Fall, dass Ihre Auskunft sich zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig herausstellen sollte, wird folgendes vereinbart:

a) die Beauftragung entfällt rückwirkend,

b) das Gutachter-Honorar wird komplett zurückerstattet,

c) Sie verpflichten sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 3.000,00 zu Händen des Unterzeichners

d) Sie stellen meine Mandantschaft von den aus Ihrem Fehlverhalten resultierenden Schäden und

Rechtsverfolgungskosten frei.

In Erwartung Ihrer Rückbestätigung durch Unterzeichnung nachfolgender Annahmeerklärung sehe ich – angesichts der Eilbedürftigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen – binnen

12 Stunden ab Eingang dieses Faxschreibens

entgegen.

Mit freundlichen Grüßen ……….

– – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – –

Bestätigung/Erklärung:

Wir stehen in keiner vertragsmäßigen oder sonstigen Verbindung (wie oben bezeichnet) mit der Gegenseite.

Wir stehen in vertraglicher Verbindung mit der Gegenseite, unsere Neutralität ist hierdurch nicht beeinträchtigt (In Anlage übersenden wir Ihnen zum Zwecke der Überprüfung eine Ausfertigung der Vertragsurkunde).

(nicht Zutreffendes bitte streichen)

Wir beachten die einschlägige Rechtsprechung des BGH. Wir sind mit sämtlichen o.g. Bedingungen einverstanden.

Sachverständigenbüro


AZ:

In der Rechtssache  ./.

wird beantragt, den zu beauftragenden Sachverständigen zunächst wie folgt zu befragen:

„Stehen Sie, Ihr Büro oder Ihre Sachverständigenorganisation in irgendeiner vertragsmäßigen oder sonstigen Abhängigkeit zu einer der beteiligten Prozessparteien“.

Anlass für diese Fragestellung ist, dass dem Unterzeichner bekannt ist, dass zahlreiche Sachverständigenbüros und Sachverständigenorganisationen über stillschweigende Kooperationsvereinbarungen mit zahlreichen Versicherungen, Leasinggesellschaften und sonstigen Unternehmen verbunden sind.

In der Vergangenheit musste der Unterzeichner zum wiederholten Male feststellen, dass die Sachverständigen, insbesondere von größeren Organisationen, über die ihnen bekannten internen Vereinbarungen, z. B. mit der Versicherungswirtschaft, keine Auskunft erteilt und sodann Gutachtenaufträge erlangt haben.

Gerade der Umstand, dass die Nichtoffenlegung derartiger vertraglicher Verbindungen erfolgt, zeigt, dass es einem derartigen Sachverständigen/einer derartigen Sachverständigenorganisationen an der gebotenen Neutralität mangelt.

Dieser halben ist eine förmliche Anfrage vor der Auftragserteilung erforderlich. Die Nichterteilung oder die Erteilung einer unrichtigen Auskunft führt ohne weiteres dazu, dass der Verdacht einer Befangenheit des Sachverständigen gegeben ist.

Das Schreiben an den Sachverständigen muss natürlich wie gesagt für die Belange der medizinischen Begutachtung entsprechend angepaßt werden.

Die angeregte zentrale Erfassung der Ergebnisse dieser Anfragen scheint noch nicht abschließend entschieden zu sein, zumindest warte ich noch auf eine Antwort hierzu. Die Umsetzung könnte aber auch hier bzw. einer zu implementierenden Umgebung stattfinden.

Aus diesem Grund erbitten wir auch dringend Rückmeldungen von Ihnen bei entsprechender Verwendung und getroffenen Vereinbarungen mit Gutachtern bzw. Anerkenntnis von Gerichten in anhängigen Verfahren.

Wir sehen aber, dass das problematisierte Gutachterwesen auch in anderen Kreisen aus den gleichen Gründen diskutiert wird. Nur die Rechtsprechung bzw. der Gesetzgeber haben hier offensichtlich dringenden Nachholbedarf.

  1. 6. März 2014 um 13:26

    seid wann gibt es diese seite schon? 🙂 hab die vorher noch nie gesehen obwohl ich oft nach artikeln dieser art gesucht habe

    • 26. August 2014 um 23:33

      Hallo nochmals,

      einfach mal den Archiv-Verlauf anschauen. Da sieht man auch die lange Ausfallzeit.

      PatientenS.O.R.Ge

  2. 6. März 2014 um 13:17

    Super informativer Artikel. hat mir echt weitergeholfen.
    bin durch zufall über google drauf gesstoßen. 🙂

    weiter so…. lg bianca

  1. 2. Juni 2012 um 23:46

Danke. Dein Kommentar wird nach positiver Prüfung freigeschaltet.